WILD and more GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Vorbemerkung / Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die WILD and more GmbH (im Folgenden: Verkäufer) mit ihren Kunden (im Folgenden: Käufer). In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen werden. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die vorbehaltlose Lieferung, Annahme der Bezahlung oder sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht als Anerkennung solcher Bedingungen durch den Verkäufer. Abweichende Einkaufsbedingungen werden nicht akzeptiert.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich des Preises, der Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend. Der Käufer ist bis zur Bestätigung oder Ausführung des Geschäfts durch den Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Die Bestätigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
3. Preis, Zahlung, Zahlungsverzug, Gegenrechte des Käufers
- Der Preis versteht sich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anders vereinbart ist, ausschließlich Fracht, Zölle, Verpackung und Transportversicherung sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gehen Erhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluß zu Lasten des Käufers. Wird der Preis einer Ware nach Vertragsschluß durch Änderungen der Abgabegesetze oder der Einfuhr- und Zollbestimmungen beeinflusst, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis im Umfang der Beeinflussung nachträglich zu ändern. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort und ohne Abzüge fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Kosten der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gehen zu Lasten des Käufers.
- Der Verkäufer behält sich ab einem von ihm in Vorleistung zu liefernden Warenwert von eintausend Euro netto, bezogen auf einzelne Bestellungen oder einzelne Geschäftsverbindungen, vor, die Lieferung von einer Vorauszahlung oder der Stellung einer angemessenen Sicherheit durch den Käufer abhängig zu machen. Bis zum Eingang der Vorauszahlung oder der Stellung der Sicherheit ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Das Risiko des Verderbs von Ware liegt in einem derartigen Fall beim Käufer. Geht die Vorauszahlung oder die Sicherheit nicht in angemessener Frist beim Verkäufer ein, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer den ihm entstandenen Schaden zu berechnen. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
- Bei Zahlungsverzug werden bei Geschäften mit Verbrauchern Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten, bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Gerät der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen zu verweigern, bis der Käufer die Forderung ausgeglichen hat oder bezüglich der offenen und neu entstehenden Forderungen des Verkäufers Vorauszahlung oder Sicherheit nach Wahl des Verkäufers leistet. - Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Verkäufer bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des jeweiligen Bestellwertes, max. jedoch 500,-- Euro, zzgl. Mehrwertsteuer, zu berechnen.
- Eingehende Zahlungen tilgen jeweils zunächst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind. - Forderungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
4. Lieferung und Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Der Verkäufer kann die Transportart nach billigem Ermessen wählen. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über, es sei denn, der Verkäufer liefert selbst mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen aus. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Transportrisiko zu versichern.
- Für Verträge mit Kaufleuten gilt, dass die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten bleibt. Für Verträge mit Nichtkaufleuten gilt, dass der Verkäufer im Fall der unverschuldeten nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Selbstbelieferung vom Vertrag ganz oder, im Fall der teilweisen Selbstbelieferung, teilweise zurückzutreten kann. Tritt der Verkäufer in einem solchen Fall teilweise zurück, steht dem Käufer das Recht zu, seinerseits von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die Teilleistung, wegen der der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, für ihn ohne Interesse ist. Ansprüche der Parteien gegen die jeweils andere auf Ersatz des durch den vollständigen oder teilweise erklärten Rücktritt entstandenen Schadens bestehen nicht.
- Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder ruft er die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen ab, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Frist berechtigt, nach seiner Wahl dem Käufer die Ware zu berechnen und diese unaufgefordert an ihn zu übersenden oder für dessen Rechnung einzulagern. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt. Das Risiko des Verderbs von Ware liegt in einem derartigen Fall beim Käufer.
- Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer vereinbarten oder geforderten Vorauszahlung oder Sicherheitenstellung. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch, sofern es sich um Lieferungen von einem inländischen Ort an einen inländischen Ort handelt, Überschreitungen um bis zu zehn Werktage vom Käufer akzeptiert werden. Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus und/oder ins Ausland, akzeptiert der Käufer Überschreitungen um bis zu 30 Tage. Falls der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug gerät, ist der Käufer, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstandenen Nichterfüllungsschaden bis zur Höhe von höchstens 10% des Vertragspreises der Ware, mit deren Lieferung der Verkäufer in Verzug geraten ist, zu verlangen, es sei denn, der Verzug ist vom Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlaßt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zu diesem Begriff s. Ziff. 8), die zum Verzug geführt haben, gilt diese Beschränkung nicht. Jedoch haftet der Verkäufer dann nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
- Handelsübliche Mehr- oder Mindermengenlieferungen sind zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.
5. Höhere Gewalt und ähnliche Leistungshindernisse
Bei höherer Gewalt, wie z. B. Tierseuchen, der Verhängung von Ein- oder Ausfuhrverboten, Krieg, Revolution, politischer Umwälzung, Einstellung oder Behinderung der Schifffahrt etc., sowie im Fall eines Streiks im eigenen Betrieb oder eines Rohstoffmangels ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer deswegen Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen könnte. Hat die Lieferung im Fall des Hinausschiebens des Liefertermins für den Käufer nachweislich kein Interesse mehr, ist dieser zum Rücktritt berechtigt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Lieferung aus den erwähnten Gründen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgen kann.
6. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Falls der Käufer aufgrund Vereinbarung mit dem Verkäufer durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben die Vorbehaltsrechte des Verkäufers bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen.
- Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf den Verkäufer, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.
- Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Der Verkäufer nimmt die vorstehend genannten Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. - Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen unverzüglich vorzunehmen.
- Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach Wahl des Verkäufers auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung, etc., untersagen. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma, bzw. ihrem Namen, ihrer Anschrift und dem jeweiligen Miteigentumsanteil mitzuteilen.
- Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer, ohne, dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf, jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma, bzw. ihrem Namen, ihrer Anschrift und dem jeweiligen Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind. Zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.
7. Mängelhaftung / Gewährleistung / Untersuchungspflichten bei Wareneingang
Der Verkäufer leistet unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde und vorbehaltlich der Regelungen der Ziffer 8, ausschließlich wie folgt Gewähr:
- Normaler Gewichtsschwund während des Transports gilt nicht als Mangel, für die Fakturierung ist stets das Abgangsgewicht maßgeblich. Gewichtsschwund aufgrund besonderer Verarbeitungswünsche des Käufers gehen zu dessen Lasten.
- Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Ware unverzüglich bei Anlieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich telefonisch und noch am selben Tag auch schriftlich anzuzeigen. Eine schuldhafte Verletzung einer dieser Nebenpflichten führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers. Ist der Käufer Kaufmann, führt eine Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht zudem dazu, daß die Ware als genehmigt im Sinne von § 377 HGB anzusehen ist. Verstößt ein Käufer, der nicht Kaufmann ist, gegen diese Pflichten, sind zudem etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nicht seinerseits noch in der Lage ist, den Vorlieferanten aufgrund des Mangels in Regress zu nehmen. In jedem Fall führen die Be- und Verarbeitung sowie die Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren oder der Weiterversand der Ware durch den Käufer zum Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche. Der Käufer ist zudem verpflichtet, dem Verkäufer bereits den begründeten Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Verdacht zu verifizieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadenersatzpflicht des Käufers.
- Wenn nach den vorstehenden Regelungen eine Mängelhaftung dem Grunde nach zu bejahen ist, hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sendet der Käufer die Ware zu diesem Zweck zurück, muss er für eine sachgerechte Verpackung und einen sicheren Transport sorgen. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts während des Transports trägt der Käufer. Nachbesserung und Ersatzlieferung bei Mangelrüge erfolgen nur auf Kulanz, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich die Mangelhaftigkeit zugesteht. Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung wiederholt fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist allerdings bei geringer Bedeutung des Mangels ausgeschlossen. Ergibt sich bei einer rügebedingten Rücksendung von Waren, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten für Versand und Verpackung sowie für die Prüfung der Waren zu berechnen.
- Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
- Bei Transportschäden hat der Käufer die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten sicherzustellen. Rechtzeitiges Hinzuziehen von Beauftragten des Beförderungsunternehmens zur Schadensfeststellung ist unbedingt erforderlich.
- Der Verkäufer leistet Gewähr für die Dauer von sechs Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für alle übrigen Ansprüche, die auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruhen.
8. Haftung des Verkäufers
- Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Sonstige Bestimmungen
- Erfüllungsort ist Nürnberg, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Nürnberg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch an einem für den Käufer begründeten anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
- Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden die Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung nachrangig Anwendung.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabsprachen und nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von beiden Vertragsteilen schriftlich bestätigt werden.